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Vereinssatzung

Satzung (PDF)

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Name: „Schabbacher Kultur und Heimat Freunde“

Sitz: 55490 Gehlweiler

Gegründet: 05.07.2015

 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Schabbacher Kultur und Heimat Freunde“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter

Nr. VR 20653 eingetragen.

 

§ 1 Nr. 2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Umwelt- und

Denkmalschutz, Förderung Hunsrücker Geschichte und Hunsrücker Mundart.

Außerdem Förderung von Patenschaften mit Einwohnern aus dem Süden

Brasiliens, dessen Vorfahren aus dem Hunsrück stammen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle

Veranstaltungen:

z.B. Lesungen, Pflege des Liedgutes, Theaterveranstaltungen, Führungen durch

Natur und Landschaft, Filmkulissen und eines alten Hunsrücker denkmalgeschützten

Bauernhauses aus dem 17. Jahrhundert.

 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht

erforderlich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des

Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des

Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitglieder-

versammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Nr. 2 Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke mitzuwirken und

an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Nr. 3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht,

die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 5 Nr. 4 Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf

Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat,

vermittelt durch den Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Nr. 1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins

nach § 26 BGB und seiner Geschäfte.

 

§ 6 Nr. 2 Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und 2. Vorsitzenden

je allein vertreten.

 

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

 

§ 7 Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

 

§ 8 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail

einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter

der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom

Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

§ 9 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein

Ehrenmitglied eine Stimme.

 

§ 9 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

Zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  6. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfern geprüft.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung

des Kassenwartes.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 10 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

§ 10 Nr. 2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt

der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen

 

§ 10 Nr. 3 Die Einberufung zu Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist

von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Bei Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit

erforderlich

 

§ 10 Nr. 4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von

der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit

erforderlich.

 

§ 10 Nr. 5 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-

Sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten

auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 10 Nr. 6 Satzungsänderungen sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

Tagesordnung angekündigt worden sind.

Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

§ 11 Nr. 1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereine es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des

Zwecks und Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

§ 12 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-

versammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des

Vereins“ stehen.

 

§ 12 Nr. 2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

  1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren.

 

§ 12 Nr. 3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes seiner bisher steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an das Hunsrück Museum in Simmern, das es ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung)

genehmigt.

 

Gehlweiler, den 05.07.2015 20.30 Uhr

 

Unterschriften aller Gründungsmitglieder:

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